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LKW Fahrverbote - Fahrverbote für schwere LKW
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Fahrverbote für schwere LKW in Deutschland
Wie in jedem Jahr gilt in der Ferienreisezeit neben dem allgemeinen Wochenendfahrverbot (Sonntage und gesetzliche Feiertage in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr, siehe unten) zusätzlich an Samstagen wieder ein Fahrverbot für schwere Lkw.
Die Regelung sieht im Einzelnen vor:
- Das Fahrverbot gilt für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie für Lkw mit Anhängern (Ausnahmen sind der Ferienreiseverordnung zu entnehmen, die vollständig im Internet zur Verfügung steht).
- Die Regelung gilt an allen Samstagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr vom 1. Juli bis 31. August.
- Die Regelung umfasst bestimmte Autobahnstrecken und einige Bundesstraßen, die in der Ferienreiseverordnung detailliert aufgeführt sind.
§30 StVO: Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter LKW nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für
1. Kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km.
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- und Abfuhr).
2. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischen Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Feiertage im Sinne von Absatz 3 sind:
- Neujahr
- Karfreitag,
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Chriti Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland)
- Tag der deutschen Einheit
- Reformationstag* (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
- Allerheiligen (Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland)
- 1. und 2. Weihnachtstag
*) Das Fahrverbot am Reformationstag gilt in den genannten Bundesländern, bis 2009 jedoch nicht für den Transit von und nach Berlin (siehe Sonderverordnung Transitverkehr Berlin).
Stand: 26. Dezember 2008
Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, http://www.bmvbw.de, Straßenverkehrs-Ordnung
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Irrtümer vorbehalten. Keine Garantie für Korrektheit der Daten.
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